Nachteilsausgleich

Nachteilsausgleich
I. Sozialrecht:Sammelbegriff für die Vorschriften über Hilfen für behinderte Menschen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen (§ 126 SGB IX). Derartige Hilfen werden z.B. gewährt bei erheblicher Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr, der Notwendigkeit einer Begleitperson, bei Hilflosigkeit, Blindheit. Für die Gewährung des N. kommt es nur auf Art oder Schwere, nicht aber auf die Ursache der Behinderung an.
- Die Berechtigung für die Inanspruchnahme von N. wird in dem Schwerbehindertenausweis durch bestimmte Merkzeichen festgestellt.
II. Arbeitsrecht: Interessenausgleich.

Lexikon der Economics. 2013.

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